Wenn sich der OGH mit einer Gartenparty und der Wartung eines Whirlpool beschäftigen darf
Anlässlich einer von den beklagten Ehegatten veranstalteten Gartenparty benutzte ein Gast deren Whirlpool. In der Folge erkrankte dieser an einer Legionellen-Pneumonie, da der Whirlpool mit Legionellen kontaminiert war. Die Gesundheitskasse forderte vom Gastgeberpaar die von ihr übernommenen Behandlungskosten zurück.
Wurde die allgemeine Sorgfaltspflicht durch den Whirlpoolbesitzer verletzt?
Konnte ein Whirlpoolbesitzer aufgrund der Betriebsanleitung davon ausgehen, dass die von ihm laufend durchgeführte Reinigung und Wartung des Whirlpools einer Bakterienbildung vorbeugt bzw allenfalls dennoch gebildete Keime und Bakterien abgebaut werden, dann bedeutet die Unterlassung weiterer Reinigungs- und Wartungsmaßnahmen, auf deren Wichtigkeit in der Betriebsanleitung im Zusammenhang mit der Bildung von Keimen und Bakterien, insbesondere den besonders gesundheitsgefährlichen Legionellen, nicht hingewiesen wurde, noch keine Verletzung seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht.
Der Oberste Gerichtshof verneinte eine Haftung der Beklagten für die durch ihre unterlassenen Maßnahmen (allenfalls) eingetretenen Schäden und führte dazu aus:
Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten. Aus diesem Verbot werden allgemeine Sorgfaltspflichten abgeleitet. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus. Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle besteht, wobei es maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung sowie auf die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen ankommt. Ihre Grenze hat diese Sicherungspflicht in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren.
Mögen die Beklagten auch keinen gröberen Schwamm zur Reinigung der Wanne verwendet haben, noch den Wartungsschritt im Zusammenhang mit dem in der Betriebsanleitung genannten Reinigungsmittel durchgeführt haben, so haben sie alleine dadurch noch nicht ihre objektiv gebotenen Sorgfalt verletzt, weil ihnen die drohende Gefahr der Kontamination des Wassers mit Legionellen nicht voraussehbar sein musste. Ein maßgerechter Mensch in der Lage der Beklagten, die grundsätzlich nur selbst das Whirlpool benutzten und nicht planten, es den Gästen ihrer Gartenparty zur Verfügung zu stellen, durfte aufgrund der Betriebsanleitung davon ausgehen, dass die von den Beklagten laufend durchgeführte Reinigung und Wartung des Whirlpools einer Bakterienbildung vorbeugt bzw allenfalls dennoch gebildete Keime und Bakterien abgebaut werden. Die Beklagten haben keine Reinigungs- oder Wartungsmaßnahmen unterlassen, auf deren Wichtigkeit in der Betriebsanleitung im Zusammenhang mit der Bildung von Keimen und Bakterien, insbesondere den besonders gesundheitsgefährlichen Legionellen, hingewiesen worden wäre.