VfGH weist Beschwerde gegen mögliche Abschiebung nach Afghanistan ab
Einzelprüfung ergab keine individuelle Bedrohung – Vollzugsbehörde muss aktuelle Lage beachten
Der VfGH hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) bestätigt, gegen die ein seit 2022 in Österreich lebender, 28 Jahre alter afghanischer Asylwerber Beschwerde erhoben hatte, um damit seine Abschiebung zu verhindern.
Das BVwG hat in seinem Verfahren keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler gemacht und hat eine vertretbare Einzelfallprüfung vorgenommen. Diese Einzelfallprüfung hat ergeben, dass der Mann im Fall seiner Abschiebung in Afghanistan auf ein weites familiäres Netzwerk zurückgreifen kann und sich seine Familie in einer guten wirtschaftlichen Situation befindet. Auch konnte das BVwG auf Basis aktueller Länderinformationen nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, dass eine auf ganz Afghanistan bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Mannes (Art. 2 EMRK) nicht (mehr) vorliegt.
Der VfGH hält jedoch fest, dass bei einer Abschiebung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, das Folterverbot gemäß Artikel 3 der EMRK insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.
Quelle: www.vfgh.gv.at | (E 746/2024)