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Donnerstag, 03.11.2022

Sozialhilfe: VfGH überprüft Höhe der Leistung in Wien und Sachleistungszwang bei Wohnbedarf im Bundesgesetz

Beim VfGH sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien anhängig, mit denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Mietbeihilfe bzw. auf Leistungen für Bedarfsgemeinschaften zu niedrig bemessen habe.

Anlässlich dieser Beschwerden sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) und des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes (SH-GG) entstanden. Der VfGH leitet daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein.

Die Höhe von Sozialhilfe-Leistungen bemisst sich nach dem Richtsatz für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage zu einer Pensionsleistung nach dem ASVG. Mit dem SH-GG aus dem Jahr 2019 hat der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt. Die monatlichen Geldleistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dürfen maximal 70 % dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes (netto, verringert um den Krankenversicherungsbeitrag) betragen. Das WMG sieht hingegen vor, dass der Höchstsatz 75 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. Dies scheint, so der VfGH, gegen das SH-GG zu verstoßen und damit verfassungswidrig zu sein.

Das SH-GG bestimmt auch, dass der Wohnbedarf (also der Aufwand für Miete und Betriebskosten) durch die allgemeinen Sozialhilfeleistungen abzudecken ist. Darüber hinaus kann ein höherer Wohnbedarf nur als Sachleistung (wie direkte Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Vermieter) gewährt werden (Wohnkostenpauschale).

Nach dem WMG hingegen haben hilfsbedürftige Personen Anspruch auf eine Mietbeihilfe, die als selbständige Geldleistung die allgemeinen Sozialhilfeleistungen erhöht. Der VfGH ist vorläufig der Ansicht, dass auch diese Regelung vom SH-GG, das für diese Fälle nur Sachleistungen vorsieht, nicht gedeckt ist.

Der VfGH erachtet es aber andererseits auch als bedenklich, dass die Länder für einen Mehrbedarf bei Wohnkosten nach dem SH-GG ausschließlich Sachleistungen vorsehen dürfen. Dieser Sachleistungszwang dürfte regelmäßig dazu führen, dass die gewährten Leistungen aufgespalten werden, sodass beispielsweise ein Teil des Mietzinses vom Sozialhilfebezieher und ein anderer Teil vom Sozialhilfeträger an den jeweiligen Vermieter zu überweisen ist. Diese Vorgangsweise dürfte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, unwirtschaftlich und unzweckmäßig sein. Dieser Sachleistungszwang, der durch das Grundsatzgesetz den Ländern vorgegeben ist, dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Das nun eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren soll klären, ob diese Bedenken zutreffen. Der VfGH holt dazu eine Stellungnahme der Wiener Landesregierung und – in Bezug auf das SH-GG – der Bundesregierung ein.

Quelle: www.vfgh.gv.at | (E 3778/2021 u.a. Zlen.)