Der Kläger nahm 2004 bei der beklagten Bank einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert von EUR 170.000 auf, um die Renovierung seines Hauses zu finanzieren. Vor Unterzeichnung des Kreditvertrags wiesen Mitarbeiter der Beklagten auf das Wechselkursrisiko hin.
Als Wechselkursrisiko bezeichnet man in den Wirtschaftswissenschaften die aus der Unsicherheit über zukünftige Wechselkursentwicklungen entstehenden Risiken.
Der Kläger erhielt regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, die er nicht beanstandete. 2015, 2017 und 2018 wies die Beklagte den Kläger in Beratungsgesprächen auf die ungünstige Kursentwicklung hin, wobei der Kläger eine Konvertierung jeweils ablehnte.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Kreditvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei; hilfsweise die Aufhebung des Kreditvertrags. Der Vertrag sehe für die Umrechung der Kreditsumme den Briefkurs, für die Umrechnung der Raten-, Zins- und Tilgungszahlungen sowie Konvertierungen den Geldkurs vor. Der Kläger trage somit die gesamte Wechselkursspanne, was gröblich benachteiligend sei. Der anzuwendende Wechselkurs sei außerdem nicht bestimmt und setze den Kläger der Willkür der Beklagten aus.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Bank aufgrund der Verkehrssitte die Kurse durch Devisenfixing selbst festsetzen dürfe. Es stehe dem Kunden frei, den angebotenen Kurs abzulehnen und die erforderlichen Geldwechselverträge zu günstigeren Konditionen mit Dritten abzuschließen, etwa die für die Rückzahlung erforderlichen Schweizer Franken bei anderen Banken zu besorgen. Die Vertragsbestimmungen seien daher weder intransparent, gröblich benachteiligend oder sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück.
Im vorliegenden Fall war der Wille beider Parteien auf einen Fremdwährungskreditvertrag in Schweizer Franken gerichtet. Der Kläger erhielt seit 2004, sohin seit 18 Jahren, regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, ohne diese jemals zu beanstanden. Außerdem wurde der Kläger in den Jahren 2015, 2017, 2018 und 2019 mehrfach auf die Kursentwicklung hingewiesen, wobei der Kläger jedoch eine Konvertierung seines Kredits ablehnte.
Ein Kreditnehmer eines Fremdwährungskredits, der jahrelang Kontoauszüge und Abrechnungen erhalten hat, kann sich nicht auf angebliche mangelnde Bestimmtheit des Kreditvertrages berufen.
Die mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von bereits in das Vollzugsstadium getretenen Dauerschuldverhältnissen verbundenen Schwierigkeiten erfordern, dass ein Vertragspartner, der sich auf die Ungültigkeit eines Dauerschuldverhältnisses berufen möchte, seinen Vertragspartner zeitnah darüber aufklärt. Das Verbot der (willkürlichen) einseitigen Festsetzung des Entgelts soll den Vertragspartner vor den damit verbundenen Gefahren schützen, nicht aber ihm ermöglichen, sich von der Tragung eines von ihm bewusst und fehlerfrei übernommenen Risikos (hier: des Wechselkursrisikos) zu lösen. Die Gegenauffassung würde es einem Kreditnehmer ermöglichen, seinen Vertragspartner jahrzehntelang über seinen Rechtsstandpunkt im Unklaren zu lassen und damit im Ergebnis auf dessen Rücken zu spekulieren.
Quelle: www.ogh.gv.at