Frau lässt sich für Witwenpension zwölfmal vom selben Mann scheiden
Ein kurioser Fall von Rechtsmissbrauch schaffte es bis zum Obersten Gerichtshof. Geld oder Liebe? Eine Frau ließ sich insgesamt zwölfmal von ihrem zweiten Ehemann scheiden, um weiter Witwenpension zu erhalten. Nach der letzten Scheidung im Mai 2022 verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt die erneute Gewährung der Witwenpension und die Frau zog vor den Obersten Gerichtshof.
Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres ersten Gatten im Jahr 1981 eine Witwenpension. Im Oktober 1982 heiratete sie erstmals ihren zweiten Gatten, von dem sie sich 1988 zum ersten Mal scheiden ließ. Danach heiratete die Klägerin ihren zweiten Gatten bis Mai 2022 weitere elf Mal und ließ sich ebenso oft wieder von ihm gemäß § 55a EheG scheiden, obwohl die beiden stets in einem gemeinsamen Haushalt lebten, die Haushaltstätigkeiten und die (wesentlichen) Kosten teilten und auch eine Geschlechtsgemeinschaft unterhielten.
Nach den ersten elf Scheidungen gewährte die Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 2,5 Jahren jeweils erneut die Witwenpension nach ihrem verstorbenen ersten Gatten und nach jeder erneuten Heirat immer eine Abfertigung (in Höhe des 2,5-fachen Jahresbezugs der Witwenpension).
Grenzen der Gesetzesauslegung
Nach der letzten Scheidung im Mai 2022 verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt die erneute Gewährung der Witwenpension, weil die mittlerweile zwölfte Scheidung von ihrem zweiten Gatten eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Scheidungsrechts darstelle.
Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Ansicht an und wiesen das Begehren der Klägerin, ihr die durch die zwölfte Scheidung im Mai 2022 (vermeintlich) neuerlich wiederaufgelebte Witwenpension zu gewähren, ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht
Angesichts der seit der ersten Heirat unverändert gebliebenen Lebensverhältnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe vor der letzten Scheidung iSd § 55a EheG tatsächlich seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und das eheliche Verhältnis wirklich unheilbar zerrüttet waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr zweiter Gatte dies im Zuge der zwölften Scheidung tatsachenwidrig behaupteten und damit die einvernehmliche Scheidung erwirkt haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Da die Klägerin somit tatsächlich keinen Anspruch auf die Scheidung hatte, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt auf diese beruft und eine (durch die Scheidung scheinbar wiederaufgelebte) Witwenpension beantragt.
Die wiederholte Heirat und anschließende Scheidung vom selben Gatten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe nie zerrüttet war und die Scheidungen nur deshalb erfolgten, um einen Anspruch auf Witwenpension zu begründen.
Das Vorgehen der Klägerin zielte auch darauf ab, einen anderen zu schädigen, weil in Wahrheit kein Anspruch auf eine wiederaufgelebte Witwenpension bestand und die Pensionsversicherungsanstalt über das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Gewährung getäuscht werden sollte. Dazu kommt, dass die aus Anlass der Wiederverehelichungen bezogenen (zwölf) Abfertigungen steuerlich begünstigt und überdies von der Krankenversicherungspflicht befreit waren.
Quelle: www.ogh.gv.at | Volltext im RIS.