Einkommensteuer: Einkünftezurechnung nach Zwischenschaltung einer GmbH
Ein Unternehmensberater war jahrelang als Einzelunternehmer für österreichische Kunden tätig. Dann verkaufte er im Jahr 2010 seinen Kundenstock an eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, an welcher er mit 1% beteiligt war und im Übrigen seine Familienangehörigen Gesellschafter waren. Er legt seinen Kunden Werkverträge vor, nach denen nunmehr die GmbH Leistungserbringer sei. Der Unternehmensberater arbeitet weiterhin unverändert für die Kunden, aber eben nunmehr im Namen der GmbH. Die Kunden zahlten die Honorare an die GmbH. Der Unternehmensberater verlangte von der GmbH kein Entgelt für seine Leistung.
Wegen der unveränderten Tätigkeit gegenüber den Kunden rechnete das Finanzamt die Umsätze und Einkünfte aus der Unternehmensberatung weiterhin dem Unternehmensberater persönlich zu. Die Werkverträge zwischen der GmbH und den Kunden würden nach der Ansicht des Finanzamts die Einkünftezurechnung verschleiern.
Gegen diese Bescheide erhob der Unternehmensberater Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG). Er brachte vor, dass ausschließlich die GmbH gegenüber den Kunden auftrete und die Kunden in einem Vertragsverhältnis mit der GmbH stünden.
Das BFG gab der Beschwerde keine Folge. Auch das BFG wies die Einkünfte dem Unternehmensberater und nicht der GmbH zu, weil der Unternehmensberater die Kunden weiterhin ausschließlich persönlich betreue.
Gegen die Entscheidung des BFG erhob der Unternehmensberater Revision, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des BFG führte.
Der VwGH begründete wie folgt:
In den Werkverträgen, welche die GmbH mit den früheren Kunden des Unternehmensberaters geschlossen hat, wird die GmbH als Leistungserbringerin ausgewiesen. In diesen Werkverträgen werden die Modalitäten der Leistungserbringung sowie der Verrechnung auf ein Konto, das auf den Namen der GmbH läuft, festgehalten. Somit ist die GmbH nach außen als Unternehmerin aufgetreten ist. Die GmbH ist daher Leistende auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Auch ertragsteuerlich muss die Zurechnung der Einkünfte aus den gegenüber den Kunden erbrachten Beratungsleistungen an die GmbH erfolgen, weil die Betreuung der Kunden im Namen der GmbH erfolgt ist. Der Umstand, dass die Beratungsleistungen weiterhin persönlich durch den Unternehmensberater erbracht worden sind – allerdings nunmehr im Namen der GmbH – rechtfertigt nicht die Zurechnung an den Unternehmensberater als natürliche Person.
Damit erweist sich die Entscheidung des BFG sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer als rechtswidrig.