Im vorliegenden Fall wurde ein der Revisionswerber von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bestraft, weil dieser in einer Vielzahl an behördenlichen Eingaben den inländischen akademischen Grad „DI (FH)“ (ein an einer Fachhochschule erworbener Grad eines Diplom-Ingenieurs) unberechtigt geführt habe. Der Revisionswerber sei jedoch nur berechtigt gewesen, den Bezeichnung „Dipl.‑HTL‑Ing.“ zu führen.
Der Revisionswerber wandte sich gegen die Strafe mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht, das die Beschwerde im Wesentlichen abwies.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber schließlich eine Revision an den VwGH.
Der Revisionswerber bestritt nicht, keine FH absolviert zu haben und auch nicht, dass ihm der akademische Grad „DI (FH)“ nie verliehen wurde. Er stützte sich allerdings auf eine damalige Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 4 Fachhochschul-Studiengesetz (nunmehr § 27 Abs. 4 Fachhochschulgesetz), wonach Absolventinnen und Absolventen berechtigt sind, anstelle des verliehenen akademischen Grades den ab 1. Februar 2004 im Fachhochschul-Studiengesetz festgelegten akademischen Grad zu führen.
Dazu hielt der VwGH fest, dass sich diese Bestimmung nur auf akademische Grade bezieht. Dem Revisionswerber wurde lediglich die Bezeichnung „Dipl.‑HTL‑Ing.“ verliehen, bei der es sich jedoch um keinen akademischen Grad handelt. § 21 Abs. 4 Fachhochschul-Studiengesetz kommt somit von vornherein nicht zur Anwendung.
Aufgrund der klaren Rechtslage lag keine vom VwGH zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Der VwGH wies die Revision daher zurück.
Quelle: www.vwgh.gv.at