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Dienstag, 28.02.2023

Vorschau auf das Programm des VfGH im ersten Halbjahr 2023

I. Anträge und Beschwerden betreffend Medienrecht

I.1. Burgenländische Landesregierung sieht verfassungswidrige Bestellung von ORF-Gremien

Die Burgenländische Landesregierung beantragt, einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes, die den Stiftungs- sowie den Publikumsrat betreffen, als verfassungswidrig aufzuheben. Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der beiden Kollegialorgane liege wegen des maßgeblichen Einflusses der Bundes- und Landesregierungen nicht vor.

Unabhängig von der persönlichen Qualifikation der Stiftungsräte seien allein deren Bestellung durch die Bundesregierung (u.a. auf Vorschlag der politischen Parteien im Nationalrat) bzw. die Zusammensetzung des Stiftungsrats geeignet, den Anschein politischer Abhängigkeit zu erwecken, so die Landesregierung. Teile von § 20 des ORF-Gesetzes seien in der gegenwärtigen Fassung nicht mit Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) vereinbar; dieser Artikel hält fest, dass der Gesetzgeber die Unabhängigkeit der betrauten Personen und Organe gewährleisten müsse. Ebenso sieht die burgenländische Landesregierung eine Unvereinbarkeit mit Art. 10 EMRK (Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit): Die Bestimmungen im ORF-Gesetz seien nicht geeignet, einen „political bias“ zu verhindern, den der EGMR als mit Art. 10 EMRK unvereinbar bewerte.

Auch die Bestellung des Publikumsrates, die in den Paragraphen 28 und 29 des ORF-Gesetzes geregelt ist, widerspreche Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk sowie der in der EMRK garantierten Rundfunkfreiheit. Die Landesregierung sieht keinen ausreichenden Schutz vor parteipolitischer Dominanz und Einflussnahme der Regierung im Prozess zur Bestellung von 17 (der derzeit 30) Publikumsräte.

(G 215/2022)

I.2. Mediengesetz gefährdet laut Wiener Politikerin Recht auf Gegendarstellungen

Die Wiener Stadträtin Ulli Sima hat beantragt, eine Bestimmung im Mediengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Anlass sind Gegendarstellungen, die Sima zu Unrecht erwirkt hatte und für die sie nun zu bezahlen hat.

Im Oktober 2019 wurden sowohl in der Zeitung „oe24 Österreich“ als auch auf der Website „oe24.at“ Artikel zu hohen Personalkosten veröffentlicht, die im Zuge der Kontrolle des ab November geltenden Rauchverbotes in der Gastronomie entstehen würden. Für die rund achtzig Kontrollore des Marktamtes gebe es einen „warmen Geldregen“, denn für den Einsatz am 1. November 2019 würden mindestens drei Zulagen anfallen.

Sima verlangte daraufhin die Veröffentlichung je einer Gegendarstellung, in der ausgeführt werde, dass die veröffentlichten Behauptungen unrichtig bzw. irreführend seien. Für die Kontrolle des Rauchverbots seien tatsächlich deutlich geringere Kosten angefallen. Nachdem „oe24 Österreich“ und „oe24.at“ die Gegendarstellungen nicht freiwillig veröffentlichten, erwirkte Sima beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anordnung, dies zu tun.

Gegen dieses Urteil erhoben die Medieninhaber Berufung an das Oberlandesgericht (OLG) Wien, das Simas Anträge auf Gegendarstellungen abwies. Die Medieninhaber wurden ermächtigt, Teile des Berufungsurteils zu veröffentlichen; zudem wurde die Stadträtin gemäß § 17 Abs. 5 Mediengesetz verpflichtet, das Einschaltungsentgelt für die erwirkten – und bereits erfolgten – Veröffentlichungen der Gegendarstellungen sowie für die Veröffentlichungen des Berufungsurteils zu zahlen. Nach einem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien hat Sima etwa 236.000 Euro zu bezahlen.

Die Stadträtin erhob dagegen Beschwerde an das OLG Wien und beantragt nun beim VfGH, § 17 Abs. 5 Mediengesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dort heißt es, das Berufungsgericht habe „den Antragsteller zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung […] und für die Veröffentlichung des Berufungsurteils zu verurteilen“.

Diese Bestimmung setze jeden, der sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Gegendarstellung zur Wahrung seines guten Rufes durchsetzen will, der Gefahr einer finanziell ruinösen Risikohaftung aus. Es sei praktisch unmöglich, dieses Recht durchzusetzen, was gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf Privatleben verstoße.

(G 297/2022) 

II. Klimaschutz

II.1. Schutzpflicht des Staates zur Abwendung von Naturkatastrophen wie Klimawandel?

Drei Einzelpersonen, eine steiermärkische Gemeinde und die Umweltorganisation GLOBAL 2000 sehen sich durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien im Recht auf Leben sowie im Recht auf Privatleben verletzt (Art. 2 bzw. 8 EMRK).

Sie beantragten im Mai 2021 bei der damaligen Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, den Verkauf fossiler Treibstoffe und von Heizöl durch Verordnung zu verbieten oder „andere geeignete und effektiv gleichwertige Maßnahmen“ zu ergreifen.

Die Ministerin wies diesen Antrag zurück, weil sie nicht dafür zuständig sei, ein solches Verbot zu erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab: Weder sei es einem Verwaltungsgericht möglich, Behörden zur Erlassung einer Verordnung zu verpflichten, noch hätten Einzelpersonen einen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen getroffen werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich, so das Verwaltungsgericht Wien, weder aus der – zur Erfüllung des Pariser Übereinkommens erlassenen – EU-Verordnung 2018/842 noch aus dem Grundrecht auf Leben nach Art. 2 EMRK.

Die fünf Beschwerdeführer bringen hingegen vor, aus Art. 2 EMRK lasse sich nicht nur eine Schutzpflicht des Staates zur Abwendung von Naturkatastrophen und ‑gefahren ableiten, sondern auch ein Anspruch jedes Betroffenen auf Erlassung geeigneter Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich auch aus Art. 8 EMRK eine von den Betroffenen einklagbare Verpflichtung des Staates, gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen entgegenzutreten. Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur führe zu Hitzewellen, Trockenheit und Extremwetterverhältnissen. Durch die Klimakrise würden das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet und die Umwelt belastet.

Der erste Beschwerdeführer, ein Mann aus Wien, gibt an, auf Grund von Vorerkrankungen im Recht auf Leben gefährdet zu sein, die zweite Beschwerdeführerin auf Grund ihres jungen Alters bzw. der für sie zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels. Die dritte Beschwerdeführerin – die Gemeinde in der Steiermark – sieht sich bei Starkregenereignissen einer signifikanten Gefahr von Hangrutschungen und Muren ausgesetzt; dies gefährde Leib und Leben der Gemeindebürgerinnen und ‑bürger. Die vierte Beschwerdeführerin bringt vor, durch Trockenheit auf Ackerkulturen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet zu sein. GLOBAL 2000 als fünfte Beschwerdeführerin nimmt, so der Antrag, als anerkannte Umweltorganisation in Österreich das Interesse aller von der Klimakrise bedrohten Menschen an der Vermeidung einer weiteren Verschärfung der Klimakrise wahr.

(E 1517/2022) 

II.2. Antragsteller erachtet Klimaschutzgesetz als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig

Ein Rechtsanwalt stellt in eigener Sache den Antrag, § 3 des Klimaschutzgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem Klimaschutzgesetz wurden bis 2020, auf Sektoren aufgeteilt, jene Höchstmengen von Treibhausgasemissionen festgelegt, zu denen Österreich völker- und unionsrechtlich verpflichtet ist. Gemäß § 3 Abs. 2 haben Verhandlungen stattzufinden, um Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren zu erarbeiten.

Diese Regelung sei, so der Antragsteller, „wirkungslos und verfehlt“. Welche Grenz- oder Schwellenwerte bis zu welchem Zeitpunkt erreicht werden müssen, sei nämlich nicht geregelt. Man sei 2021 bzw. im Vorfeld nicht in der Lage gewesen, das Gesetz zu aktualisieren; es fehle ein Anhang zum Gesetz, welcher den Zeitraum ab 2021 regelt; auch gebe es keinen Mechanismus, der einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht oder eine Überschreitung der Höchstmengen sanktionieren würde. Damit sei es jedoch notwendig, in den nächsten Jahren „immer schärfere“ Beschränkungen anzuordnen, um die vorgegebenen Klimaschutzziele dennoch zu erreichen. Das Gesetz sei insofern sowohl unverhältnismäßig als auch gleichheitswidrig.

(G 139/2021)

II.3. Klimaschutzgesetz im Widerspruch zu Kinderrechten?

Das Klimaschutzgesetz ist auch Gegenstand eines weiteren Antrags, den 12 Kinder Mitte Februar dieses Jahres eingebracht haben. Die Gruppe wendet sich u.a. dagegen, dass das Klimaschutzgesetz eine bloße Verhandlungspflicht betreffend die Erarbeitung wirksamer Maßnahmen vorsieht. Diese Regelung sei offensichtlich nicht geeignet, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen, und verstoße nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen das im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern verankerte Grundrecht auf Wahrung des Kindeswohles.

(G 123/2023)

III. Strafprozessrecht

III.1. Ist die Sicherstellung von Mobiltelefonen gemäß Strafprozessordnung verfassungswidrig?

Einige Gesetzesbestimmungen zur Sicherstellung von Mobiltelefonen seien, so bringt ein Antragsteller vor, verfassungswidrig. Ein Handy könne bereits „unter geringsten Voraussetzungen“ sichergestellt werden, die Maßnahme erlaube aber einen umfassenden Eingriff in die Privatsphäre. Dies verstößt nach Ansicht des Antragstellers gegen das Recht auf Privatleben und auf Datenschutz.

Gegen den Antragsteller wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§§ 91 ff StPO) wegen des Verdachts der Untreue geführt. Im Juli 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Sicherstellung des Diensthandys des Antragstellers an. Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) mit der Begründung, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig sei.

Im November 2021 wies das Landesgericht Klagenfurt diesen Einspruch ab; gegen die Abweisung erhob der Antragsteller Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz und stellt aus Anlass dieses Rechtsmittels den Antrag an den VfGH, §§ 110 und 111 StPO teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen über die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bestimmungen sowohl gegen das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) als auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verstoßen. Es sei nämlich schon bei Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts und Eignung als Beweismittel möglich, ein Mobiltelefon sicherzustellen. Demgegenüber unterlägen andere Ermittlungsmaßnahmen, die mit ähnlich schwerwiegenden Eingriffen verbunden sind, z.B. Hausdurchsuchungen, strengeren Voraussetzungen. Die geltende Rechtslage verstoße insofern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(G 352/2021)

III.2. Antrag von Ex-Finanzminister Grasser wegen BUWOG-Prozess

Der ehemalige Finanzminister Karl-Heinz Grasser stellte am 15. Februar dieses Jahres den Antrag, Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) als verfassungswidrig aufzuheben. Den Anlass dafür bildet das im BUWOG-Prozess rund um die Privatisierung von Bundeswohnungen gefällte, nicht rechtskräftige Strafurteil. Grasser wendet sich u.a. dagegen, dass über die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, die während der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, dieser Richter selbst zu entscheiden hat, ohne dass es gegen diese Entscheidung ein eigenes Rechtsmittel gibt (§ 45 Abs. 1 StPO). Diese Regelung verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf eine wirksame Beschwerde und gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Dem Antrag zufolge ist es auch verfassungswidrig, dass der Zeitraum vom Beginn der Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist (§ 58 Abs. 3 Z 2 StPO). Diese Rechtslage habe zur Folge, dass die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens keiner Beschränkung unterliege. Dies stehe im Widerspruch zum Grundrecht auf eine angemessene Verfahrensdauer.

In Zusammenhang mit dem BUWOG-Prozess sind beim VfGH weitere acht, von Mitangeklagten desselben Verfahrens eingebrachte Anträge anhängig; der VfGH hat die Bundesregierung aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben.

(G 119/2023 u.a. Zlen.)

IV. COVID-19

IV.1. Gesetzesprüfungsverfahren zu Gewährung von COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG

Der VfGH hat im Herbst 2022 beschlossen, mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Den Anlass dafür bildete ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), die sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet (siehe diese Pressemitteilung). 

Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in Verordnungsform festgelegt werden.  

Der VfGH hat zunächst das Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheint es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt. (Einen früheren Antrag, in dem andere Gründe vorgebracht wurden, denen zufolge die Einrichtung der COFAG verfassungswidrig sei, hat der VfGH im Dezember 2021 abgewiesen, siehe dazu hier. Der VfGH kann über Anträge auf Prüfung einer Rechtsvorschrift nur anhand der jeweils vorgebrachten Bedenken entscheiden.) 

Schließlich dürfte es gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, dass die betroffenen Unternehmen nach dem ABBAG-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben. Nach der Judikatur der ordentlichen Gerichte können sich die Unternehmen nur darauf berufen, solche Leistungen ohne Diskriminierung zu erhalten. Ein bloßer Diskriminierungsschutz scheint aber deshalb nicht zu genügen, weil diese Finanzhilfen als Entsprechung (funktionelles Äquivalent) zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 anzusehen sein dürften, die behördlich durchsetzbar sind.  

(G 265/2022 u.a.)  

IV.2. Gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln in Wien

Beim VfGH sind mehrere Anträge anhängig, die sich gegen Bestimmungen der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung vom Sommer 2022 richten. Konkret wenden sich die Antragsteller gegen die Verpflichtung in Wien, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine FFP2-Maske zu tragen. Im Hinblick auf die dominierende SARS-CoV-2-Variante Omikron sei das Ziel, eine Überlastung eines Gesundheitssystems zu verhindern, durch eine Maskenpflicht nicht zu erreichen. Dies umso weniger, als diese Maskenpflicht eben nur in Wien und auch hier nur in bestimmten Situationen bestehe. Die Verpflichtung zum Tragen der Maske sei daher unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt.

(V 203/2022 u.a. Zlen.)

V. Asyl- und Fremdenrecht

V.1. Verfassungsrechtliche Anforderungen der Verwaltungsorganisation bei der Betreuungsagentur erfüllt? 

Der VfGH hat im Dezember 2022 beschlossen, mehrere Bestimmungen im BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) sowie im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Nach § 52 BFA-VG ist Fremden oder Asylwerbern für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Aufgabe des Rechtsberaters ist es, den Fremden (Asylwerber) bei der Einbringung einer Beschwerde an das BVwG zu unterstützen. Auf Ersuchen des zu Beratenden hat der Rechtsberater diesen auch im Verfahren vor dem BVwG einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

Seit Juni 2019 ist ausschließlich die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU), die zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes steht, damit betraut, diese Rechtsberatung durchzuführen. Die Geschäftsführung wird vom Bundesminister für Inneres, die Bereichsleitung Rechtsberatung von der Bundesministerin für Justiz bestellt.

Bis zur Errichtung der BBU oblag die Auswahl der Rechtsberater vor dem BVwG dem Bundeskanzler, mit der Durchführung der Rechtsberatung konnten auch juristische Personen (z.B. Vereine) betraut werden.

Der VfGH hat aus Anlass mehrerer Beschwerden von Asylwerbern gegen Erkenntnisse des BVwG Bedenken, ob die Bestimmungen über die Durchführung der Rechtsberatung und ‑vertretung durch die BBU den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 B-VG entsprechen. Nach Art. 20 Abs. 1 B-VG wird die Verwaltung von grundsätzlich weisungsgebundenen Organen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder (Bundesminister, Landesregierungen) geführt. Ausnahmen von der Weisungsbindung bestimmt Art. 20 Abs. 2 B-VG, wobei der Gesetzgeber ein angemessenes Aufsichtsrecht der Bundesminister vorsehen muss.

In dem nun eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren wird der VfGH zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen auch für die BBU gelten und, wenn ja, ob die Vorgaben der Bundesverfassung durch das BBU-Errichtungsgesetz eingehalten wurden. Dabei stellt sich die Frage, wie die Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU rechtlich einzuordnen ist.

Sollte der VfGH zum Ergebnis kommen, dass Art. 20 Abs. 1 B-VG auf die Tätigkeit der BBU anwendbar ist, hat er das Bedenken, dass die BBU bei ihrer Tätigkeit keinem der Aufgabe angemessenen Aufsichtsrecht im Sinn von Art. 20 Abs. 2 B-VG unterliegt.

In seinem Beschluss äußert der VfGH auch Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Rechtsberater sind in Bezug auf ihre Aufgabe zwar unabhängig, haben diese weisungsfrei wahrzunehmen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die vorliegende Konstruktion auf Grund des maßgeblichen Einflusses, den der Bundesminister für Inneres hat, nicht das geforderte Mindestmaß an faktischer Effektivität für Rechtsschutzsuchende aufweist. Dabei berücksichtigt der VfGH, dass die BBU dem Innenminister (und in Bezug auf die Rechtsberatung auch der Justizministerin) nachgeordnet ist.

Die Beschwerden in den Anlassverfahren wurden von Personen eingebracht, die im Verfahren vor dem BVwG von der BBU vertreten wurden. In einem dieser Fälle leitete die BBU dem von ihr vertretenen Asylwerber eine bereits zugestellte Entscheidung des BVwG nicht weiter, weshalb dieser eine Beschwerdefrist versäumte.

(E 3608/2021 u.a. Zlen.)

V.2. Nicht als Vertriebener anerkannter Ukrainer bekämpft Entscheidung des BVwG

Ein ukrainischer Staatsangehöriger wendet sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), derzufolge er keinen Anspruch auf vorübergehenden Aufenthalt nach der Vertriebenen-Verordnung in Österreich habe.

Der Beschwerdeführer ist Anfang März 2022 aus Georgien kommend in Österreich eingereist. Er sei, so der Beschwerdeführer, Mitte Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist, um in Georgien einen Urlaub zu verbringen. Der Rückflug in die Ukraine sei für den 27. Februar 2022 geplant gewesen. Wegen des Angriffs der Ukraine durch russische Truppen am 24. Februar 2022 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in die Ukraine zurückzukehren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und diesem folgend das BVwG lehnten ein Aufenthaltsrecht ab. Die Vertriebenen-Verordnung gelte nämlich nur für Staatsangehörige der Ukraine, die am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren. Der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch diese Auslegung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

(G 328/2022 u.a.)

VI. Sozialrecht

VI.1. Sozialhilfe: VfGH überprüft Höhe der Leistung in Wien und Sachleistungszwang bei Wohnbedarf im Bundesgesetz

Beim VfGH sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien anhängig, mit denen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Mietbeihilfe bzw. auf Leistungen für Bedarfsgemeinschaften zu niedrig bemessen habe.

Anlässlich dieser Beschwerden sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) und des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes (SH-GG) entstanden. Der VfGH hat daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

Die Höhe von Sozialhilfe-Leistungen bemisst sich nach dem Richtsatz für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage zu einer Pensionsleistung nach dem ASVG. Mit dem SH-GG aus dem Jahr 2019 hat der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt. Die monatlichen Geldleistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dürfen maximal 70 % dieses Ausgleichszulagenrichtsatzes (netto, verringert um den Krankenversicherungsbeitrag) betragen. Das WMG sieht hingegen vor, dass der Höchstsatz 75 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt. Dies scheint, so der VfGH, gegen das SH-GG zu verstoßen und damit verfassungswidrig zu sein.

Das SH-GG bestimmt auch, dass der Wohnbedarf (also der Aufwand für Miete und Betriebskosten) durch die allgemeinen Sozialhilfeleistungen abzudecken ist. Darüber hinaus kann ein höherer Wohnbedarf nur als Sachleistung (wie direkte Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Vermieter) gewährt werden (Wohnkostenpauschale).

Nach dem WMG hingegen haben hilfsbedürftige Personen Anspruch auf eine Mietbeihilfe, die als selbständige Geldleistung die allgemeinen Sozialhilfeleistungen erhöht. Der VfGH ist vorläufig der Ansicht, dass auch diese Regelung vom SH-GG, das für diese Fälle nur Sachleistungen vorsieht, nicht gedeckt ist.

Der VfGH erachtet es aber andererseits auch als bedenklich, dass die Länder für einen Mehrbedarf bei Wohnkosten nach dem SH-GG ausschließlich Sachleistungen vorsehen dürfen. Dieser Sachleistungszwang dürfte regelmäßig dazu führen, dass die gewährten Leistungen aufgespalten werden, sodass beispielsweise ein Teil des Mietzinses vom Sozialhilfebezieher und ein anderer Teil vom Sozialhilfeträger an den jeweiligen Vermieter zu überweisen ist. Diese Vorgangsweise dürfte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, unwirtschaftlich und unzweckmäßig sein. Dieser Sachleistungszwang, der durch das Grundsatzgesetz den Ländern vorgegeben ist, dürfte sachlich nicht gerechtfertigt sein und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Das nun eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren soll klären, ob diese Bedenken zutreffen. Der VfGH hat dazu eine Stellungnahme der Wiener Landesregierung und – in Bezug auf das SH-GG – der Bundesregierung eingeholt.

(G 270/2022 u.a. Zlen.)  

VI.2. Sozialhilfe nur für Personen aus dem eigenen Bundesland?

Eine Frau, die nach einem Schlaganfall auf Pflege angewiesen ist, bekämpft eine Bestimmung im Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz. Ihre Tochter, die in Wien lebt und arbeitet, ließ sie im Mai 2021 von Tirol in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellen, damit Tochter und Mutter regelmäßig Kontakt halten können. Da die Kosten für diesen Pflegeplatz ihr Einkommen sowie das Pflegegeld übersteigen, beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der Pflegekosten durch das Land Niederösterreich. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft lehnte diesen Antrag ab, ebenso das Landesverwaltungsgericht. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe bei stationärer Pflege ist nämlich, dass die hilfebedürftige Person bereits vor Aufnahme in ein Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte oder zumindest sechs Monate die Pflegekosten aus eigenem Einkommen getragen hat (§ 12 Abs. 2 und 3 NÖ Sozialhilfegesetz).

Die Beschwerdeführerin hält diese Regelung für verfassungswidrig. Sie benachteilige Menschen aus anderen Bundesländern, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.

(E 2926/2022)

Quelle: www.vfgh.gv.at | 28.02.2023