VfGH lehnt Behandlung eines Antrags zu Immobilienkrediten ab
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg – FMA hat Verordnung entsprechend dem Gesetz erlassen
Der VfGH hat die Behandlung eines Antrags, der sich gegen eine Verordnung zur Vergabe von Immobilienkrediten richtete, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (Art. 139 Abs. 1b B-VG) abgelehnt.
Eingebracht hatte den Antrag ein Vorarlberger, der beabsichtigte, eine Wohnung zu kaufen, dessen Kreditantrag aber abgelehnt wurde. Gegenüber dem VfGH brachte er vor, die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sei gesetzwidrig, weil keine systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vorlägen und damit eine im Bankwesengesetz genannte Voraussetzung für eine Verordnung nicht (mehr) gegeben sei (Genaueres dazu hier).
Die FMA hat die Verordnung jedoch entsprechend dem im Bankwesengesetz (BWG) vorgesehenen Verfahren erlassen. Das BWG nennt in diesem Zusammenhang eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums und eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank; aus beidem geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine Verordnung zum Zeitpunkt von deren Erlassung (2022) vorlagen bzw. nach wie vor vorliegen. Die FMA ist im Übrigen verpflichtet, die Maßnahmen in Zukunft daraufhin zu prüfen, ob sie weiterhin notwendig sind, und sie gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben.
(V 329/2023)
Quelle: www.vfgh.gv.at