Zwingende Untersuchungshaft bei schweren Straftaten
Ein Antrag an den VfGH in Bezug auf die Strafprozessordnung wurde von einem Mann eingebracht, gegen den wegen des Verdachts terroristischer Verbrechen ermittelt wird und der sich seit November 2020 in Untersuchungshaft befindet.
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass Untersuchungshaft – neben weiteren Voraussetzungen – nur verhängt werden darf, wenn bestimmte Haftgründe (Fluchtgefahr, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr) vorliegen. Geht es aber um ein Verbrechen, das mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird, ist zwingend die Untersuchungshaft zu verhängen, außer wenn alle Haftgründe (Fluchtgefahr, Tatbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr) ausgeschlossen werden können (§ 173 Abs. 6 StPO). Hier sind die Voraussetzungen also im Vergleich zu allen anderen Fällen der Untersuchungshaft gleichsam umgedreht.
Der Antragsteller sieht in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Nach dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit dürfe die Freiheit einem Menschen nur entzogen werden, wenn einer der in diesem Gesetz genannten Gründe vorliege. Im Fall des § 173 Abs. 6 StPO, so bringt der Mann vor, ist Untersuchungshaft aber auch ohne tatsächliches Vorliegen eines solchen Grundes zu verhängen. Es sei mit den grundrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, dass Untersuchungshaft bereits dann zu verhängen sei, wenn bloß nicht jeder Haftgrund ausgeschlossen werden könne.
Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Die Entscheidungen des VfGH werden nach Ende der Beratungen den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach kann der VfGH darüber informieren.