Durch eine – nicht fachgerecht hergestellte – Anschlussfuge zwischen Duschtrennwand und Wandverfliesung drang Wasser in angrenzende Bauteile ein und wurde nicht (über Duschtrennwand bzw Wand) in die Duschtasse und in weiterer Folge in den Abfluss und den Abwasserstrang abgeleitet.
Die Berufungsgericht wies das auf Ersatz der Schadensbehebungskosten gerichtete Klagebegehren ab. Die Deckungspflicht der Leitungswasserschadenversicherung bestehe nicht. Eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Wasserrohrsystem aufweise, sei keine an das Rohrsystem angeschlossene Einrichtung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet in Art 1.1 AWB Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird zwar die Dusch‑/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis ansehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusche‑/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen.
Die über die Dusch‑/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche wie insbesondere Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen bilden nicht gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung anzusehen ist.
Quelle: www.ogh.gv.at OGH | 7 Ob 135/22m