Zuletzt war in den Medien vielfach – und völlig zu Recht – die Diskussion über einen Kostenersatz im Strafrecht. Die Problematik ist jedoch nicht auf das Strafrecht beschränkt. Erst gestern wurde in den österreichischen Nachrichten über die steigende Zahl der Insolvenzen berichtet.
Das österreichische Zivilrecht sieht grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vor. Die unterliegende Partei (Kläger oder Beklagter) muss im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung die jeweiligen Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ersetzen. Hat der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine Stundensatz-Abrechnung vereinbart, divergiert der Kostenersatz von den tatsächlichen Kosten. Die Ersatzpflicht richtet sich immer nach dem RATG.
Problematisch ist der Kostenersatz jedoch in jenen Fällen, wo die jeweils andere Partei insolvenzgefährdet ist. Während ein Kläger die Bonität des Beklagten prüfen und darauf basierend die Entscheidung über die Klagsführung treffen kann, ist der Beklagte einem insolvenzgefährdeten Unternehmen zur Gänze ausgeliefert. Der Kostenersatzanspruch nach Obsiegen im Prozess wäre diesfalls lediglich eine Forderung gegen die Insolvenzmasse.
Die Möglichkeit eines Antrages auf Sicherheitsleistung der Prozesskosten durch den Beklagten gibt es in der ZPO nur bei ausländischen Klägern. Die Republik Österreich hat ihren Kostenersatzanspruch bei Klagen durch später insolvente Unternehmen in Form der Pauschalgebühr jedenfalls bereits erhalten. Die Beklagten tragen sohin de facto als einzige Partei ein Kostenersatzrisiko späterer Insolvenzen von Klägern. Auch dieses Prinzip sollte diskutiert werden.