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Donnerstag, 25.08.2022

Einkommensteuer: Zur Steuerpflicht eines in Österreich ansässigen, für die Schweizer Justiz tätigen Richters

Ein für die Schweizer Justiz tätiger Richter verbrachte den Großteil seiner Arbeitszeit im Home-Office an seinem Wohnsitz in Österreich. Gegenüber dem österreichischen Finanzamt brachte vor, soweit seine Bezüge auf die im österreichischen Home-Office erbrachte Arbeitsleistung entfielen, seien sie in Österreich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz steuerbefreit. Im Gegensatz dazu seien die – auch in der Schweiz besteuerten – Bezüge für jene Arbeit, die er aus „formellen Gründen“ in der Schweiz verrichte, in Österreich steuerpflichtig, wobei aber das Anrechnungsverfahren zur Anwendung komme und somit die in der Schweiz erhobene Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen sei.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die gegenständlichen Bezüge aus öffentlichen Kassen der Schweiz zur Gänze in Österreich steuerpflichtig seien, unabhängig vom Ort der Arbeitsausübung. Der Richter erhob Beschwerde.

Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) war der Ansicht, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat das gesamte Einkommen – unabhängig davon, wo die Leistungen erbracht worden waren – zu besteuern habe. Bei den Einkünften aus der Tätigkeit, die der Richter bei physischer Anwesenheit in der Schweiz erzielt habe, sei aber die in der Schweiz zu zahlende Steuer anzurechnen, wobei für die Berechnung der richtigen Höhe der Schweizer Steuern Werbungskosten in Abzug zu bringen seien.

Gegen diese Entscheidung erhob der Richter Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete wie folgt:

Bei den Bezügen für die Tätigkeit als Richter handelt es sich um Einkünfte aus öffentlichen Kassen nach Art. 19 Abs. 1 DBA mit der Schweiz. Dazu sieht Art. 23 Abs. 2 DBA vor, dass Österreich solche Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer „in der Schweiz ausgeübten Arbeit“ bezieht, nach der Anrechnungsmethode besteuern darf. Österreich rechnet dabei die in der Schweiz gezahlte Steuer an. Eine Freistellung dieser Einkünfte in Österreich hat hingegen nicht zu erfolgen.

Entscheidend war damit, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einer „in der Schweiz ausgeübten Arbeit“ anzunehmen sind. Eine Arbeit wird – nach dem Zweck der Regelung des DBA – „in der Schweiz ausgeübt“, wenn sie für eine Einrichtung der Schweiz erbracht wird, die in der Schweiz gelegen ist.

Im vorliegenden Fall erfolgt die Tätigkeit des Richters für die Schweizer Justiz, demnach eine Einrichtung der Schweiz, die sich auch in der Schweiz befindet. Damit liegt hier auch dann eine „in der Schweiz ausgeübte Arbeit“ im Sinne des DBA vor, wenn diese Tätigkeit bei physischer Anwesenheit in Österreich erbracht wird. Die Einkünfte des Richters sind daher (unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer) zu besteuern. Die angefochtene Entscheidung des BFG erwies sich insoweit im Ergebnis als rechtsrichtig.

Rechtswidrig war aber die Vorgangsweise des BFG bei der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden Schweizer Steuer. Es ist zwar zutreffend, dass die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, der im Ausland bezahlt werden musste. Das BFG legte aber nicht dar, dass eine Berücksichtigung der von ihm angenommenen Werbungskosten bei einer Veranlagung in der Schweiz zu einer Reduktion der Schweizer Steuer geführt hätte.

Quelle: www.vwgh.gv.at Ra 2021/13/0042