Der VfGH hat alle gegen die Wahl des Bundespräsidenten eingebrachten Anfechtungen zurückgewiesen. Die Wahl angefochten hatten vier Personen, die geltend machten, dass ihre Kandidatur rechtswidrigerweise nicht zugelassen worden sei.
Nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 kann die Wahl des Bundespräsidenten zulässigerweise nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages angefochten werden.
Keiner der Anfechtungswerber hat jedoch einen gesetzmäßigen Wahlvorschlag eingebracht. Ein gesetzmäßiger Wahlvorschlag liegt vor, wenn der Vertreter des Wahlvorschlages unter anderem 6000 Unterstützungserklärungen vorlegt und einen Kostenbeitrag in Höhe von € 3600,- in bar erlegt. Da diese Voraussetzungen – gegen die der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat – nicht erfüllt waren, wurden die Anfechtungen als unzulässig zurückgewiesen.
Das Wahlergebnis kann nun vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.